rechtliche Rahmenbedingungen

In Österreich dürfen Augenoptikermeister bzw. befugte Augenoptiker Sehstärken bestimmen und für die Anfertigung von Brillen eine Verordnung bzw. einen Sehbefund ausstellen. Die rechtliche Grundlage findet sich aus mehreren Vorschriften des Augenoptikergewerbes und den Sozialversicherungsbestimmungen.
 
Die wichtigsten Quellen sind:
 
  1. Augenoptik-Verordnung (BGBl. II Nr. 27/2003)
    Diese Verordnung regelt die fachliche Qualifikation für das Handwerk der Augenoptik.
  2. Gewerbeordnung (GewO 1994), § 94 Z 2 Augenoptik
    Das Augenoptikergewerbe ist ein reglementiertes Handwerk. Zur beruflichen Tätigkeit gehören die Ermittlung von Fehlsichtigkeiten und die Anpassung von Sehhilfen.
  3. Für Kassenleistungen ist besonders relevant, dass die österreichischen Sozialversicherungsträger Sehbehelfe aufgrund einer ärztlichen Verordnung oder einer Verordnung eines befugten Augenoptikers bewilligen können. Diese Regelungen finden sich in den Verträgen der Sozialversicherungsträger und in den Richtlinien für Heilbehelfe und Hilfsmittel. Die Formulierung „Verordnung durch befugten Augenoptiker“ wird dort ausdrücklich verwendet.
 
„Im Bereich der notwendigen Versorgung mit Kontaktlinsen, Brillen und vergrößernden Sehhilfen gilt dies auch für Augenoptikermeister/Augenoptikermeisterinnen bzw. Kontaktlinsenoptiker/Kontaktlinsenoptikerinnen, die in einem Vertragsverhältnis zur Österreichischen Gesundheitskasse stehen …“
 
Notwendige Heilbehelfe werden grundsätzlich von Ärzten verordnet.  Für Brillen, Kontaktlinsen und vergrößernde Sehhilfen dürfen dies jedoch ausdrücklich auch Augenoptikermeister bzw. Kontaktlinsenoptiker tun, sofern sie die entsprechenden berufsrechtlichen und vertraglichen Voraussetzungen erfüllen.
 

Referenz

Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) – Satzung 2025, § 30 Abs. 1 Heilbehelfe
 
Quelle im RIS (Rechtsinformationssystem des Bundes):
RIS – Satzung der Österreichischen Gesundheitskasse § 30 Heilbehelfe
 
Zusätzlich findet sich die gewerberechtliche Grundlage für die Brillenglasbestimmung in der Gewerbeordnung:
 

Referenz

Gewerbeordnung 1994, § 98 Abs. 1
 
  1. ÖGK-Satzung § 30 Abs. 1 → beweist, dass Augenoptikermeister unter den genannten Voraussetzungen Verordnungen für Brillen/Kontaktlinsen ausstellen dürfen.
  2. GewO § 98 Abs. 1 → beweist, dass die Brillenglasbestimmung zum gesetzlichen Tätigkeitsbereich des Augenoptikers gehört.
Die Verordnungsbefugnis eines Optikermeisters in Österreich wird dadurch nachgewiesen.